§ 1 AufnG
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bremen
§ 1 AufnG – Aufgabe
Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie die vorläufige Inobhutnahme und die Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen ist Aufgabe der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, soweit eine Unterbringung nicht in Landesaufnahmestellen erfolgt.