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§ 4b AufnG
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 27100
Normtyp: Gesetz

§ 4b AufnG – Sonderzahlung im Jahr 2023

(1) 1Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur finanziellen Unterstützung bei der Aufnahme und Unterbringung von unter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine und zur Entlastung bei den Aufgaben im Bereich der Fluchtmigration im Jahr 2023 zusätzlich zu der Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 einmalig 145 000 000 Euro. 2An den Mitteln nach Satz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von solchen Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sowie für die Aufgaben im Bereich der Fluchtmigration.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

  1. 1.

    20 vom Hundert der Mittel nach dem sich aus der Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit "Bestand an Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Regelleistungsberechtigten (RLB) mit der Staatsangehörigkeit Ukraine, mit einem Zugang ab Juni 2022 ohne Vorbezug von Arbeitslosengeld (ALG, ALG II) und deren Zahlungsansprüche (ZA) für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung (lfd. KdU) 1,2,3" ergebenden Anteil der Aufwendungen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt im Oktober 2022 für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), die für Bedarfsgemeinschaften entstanden sind, denen mindestens eine nach § 19 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigte Person angehört, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und die vor Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht hatte und Arbeitslosengeld nicht bezogen hat, an den Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, die allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes für solche Bedarfsgemeinschaften im Oktober 2022 entstanden sind,

  2. 2.

    40 vom Hundert der Mittel nach der Aufnahmequote eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach der Festsetzung der Aufnahmequoten für die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 durch das für Inneres zuständige Fachministerium zum Stichtag 23. September 2022 und

  3. 3.

    40 vom Hundert der Mittel nach dem sich aus der Sonderauswertung aus dem Ausländerzentralregister des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge "Anzahl der zum Stand 29. Januar 2023 aufhältigen Personen, die seit dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind, für Bundesland: Niedersachsen" ergebenden Anteil der in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufhältigen Personen, die seit dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind, an der Gesamtzahl solcher in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes aufhältigen Personen.