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§ 3 AufnG
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 27100
Normtyp: Gesetz

§ 3 AufnG – Unterbringung in Landeseinrichtungen

(1) 1Das Land kann neben den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften auch sonstige Unterbringungseinrichtungen betreiben oder betreiben lassen. 2Soweit das Land dabei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz selbst erbringt, entfällt die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1.

(2) Die Aufnahme von Personen in Aufnahmeeinrichtungen oder sonstigen Unterbringungseinrichtungen des Landes begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.