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Art. 9 AufnG
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-5-I
Normtyp: Gesetz

Art. 9 AufnG – Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei der Ausländerbehörde erhoben werden. Wenn die mit der Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes betraute Behörde unbare Abrechnungen gewährt und die tatsächliche Abwicklung einem Zahlungsdienstleister überantwortet, darf sie, soweit erforderlich, personenbezogene Daten an diesen zur zweckgebundenen Verarbeitung übermitteln. Dies gilt für individuelle Guthabenstände sowie Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, amtliche Meldeadresse, Geschlecht und Ausweisnummer. Sie darf zudem bei diesem Guthabenstände auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens erheben, um die Höhe des Leistungsanspruchs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ermitteln zu können. Darüber hinausgehende Datenverarbeitungen auf Grundlage des Bayerischen Datenschutzgesetzes sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.