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Art. 8 AufnG
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-5-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8 AufnG – Kostenerstattung

(1) Der Staat erstattet den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 erbrachten Leistungen. Auf Antrag sind angemessene Vorschüsse zu leisten.

(2) Die Staatsregierung kann Einzelheiten zum Verfahren der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium übertragen, das vor Erlass der Rechtsverordnung das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herstellt.

(3) Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.