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Art. 10 AufnG
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-5-I
Normtyp: Gesetz

Art. 10 AufnG – Ausschluss des Widerspruchs, aufschiebende Wirkung der Klage

(1) Klagen gegen eine auf Grund von Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 4 erlassene Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 11 und 75 AsylG sowie § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG bleiben unberührt.