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Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-5-I
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(Aufnahmegesetz - AufnG)

Vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192, BayRS 26-5-I)

Zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 676)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Allgemeines1
Aufnahmeeinrichtungen und Transitunterkünfte2
Regierungsaufnahmestellen3
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften4
Benutzungsverhältnis und Ermächtigung5
Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften6
(weggefallen)7
Kostenerstattung8
Verarbeitung personenbezogener Daten9
Ausschluss des Widerspruchs, aufschiebende Wirkung der Klage10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten11