§ 73 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 3 – Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
§ 73 AufenthV – Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
(1) 1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
- 2.die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- 3.den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
- 4.die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
2Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
Zu § 73: Geändert durch G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721).