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§ 62 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 2 – Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 AufenthV – Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden

Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B".

Zu § 62: Geändert durch V vom 14. 1. 2019 (BGBl I S. 10).