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§ 45a AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gebühren

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45a AufenthV – Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis

(1) 1Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.

(2) 1Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.

(3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.

(4) Gebührenfrei sind

  1. 1.

    die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16.Lebensjahres,

  2. 2.

    die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises,

  3. 3.

    die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises und

  4. 4.

    die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung.

Zu § 45a: Eingefügt durch G vom 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530).