Gesetze

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§ 32 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet → Abschnitt 3 – Visumverfahren

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 AufenthV – Zustimmung der obersten Landesbehörde

Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.