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§ 100 AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) 
Bundesrecht

Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthG
Gliederungs-Nr.: 26-12
Normtyp: Gesetz

§ 100 AufenthG – Sprachliche Anpassung

1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Zu § 100: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).