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§ 17b AÜG
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AÜG
Gliederungs-Nr.: 810-31
Normtyp: Gesetz

§ 17b AÜG – Meldepflicht

(1) 1Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

  1. 1.

    Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers,

  2. 2.

    Beginn und Dauer der Überlassung,

  3. 3.

    Ort der Beschäftigung,

  4. 4.

    Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

  5. 5.

    Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,

  6. 6.

    Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und

  7. 7.

    Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.

2Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Verleiher unverzüglich zu melden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

  1. 1.

    dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,

  2. 2.

    unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und

  3. 3.

    wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.

Zu § 17b: Eingefügt durch G vom 20. 7. 2011 (BGBl I S. 1506), geändert durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 258) und 28. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) (1. 7. 2023).