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§ 16 AÜG
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AÜG
Gliederungs-Nr.: 810-31
Normtyp: Gesetz

§ 16 AÜG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt,

  2. 1a.

    einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,

  3. 1b.

    entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,

  4. 1c.

    entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet,

  5. 1d.

    entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert,

  6. 1e.

    entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt,

  7. 1f.

    entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,

  8. 2.

    einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden lässt,

  9. 2a.

    eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  10. 3.

    einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  11. 4.

    eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  12. 5.

    eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

  13. 6.

    seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,

  14. 6a.

    entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,

  15. 7.

    (weggefallen)

  16. 7a.

    entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,

  17. 7b.

    entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt,

  18. 8.

    einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt,

  19. 8a.

    entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,

  20. 9.

    entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert,

  21. 10.

    entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt,

  22. 11.

    entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt,

  23. 12.

    entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,

  24. 13.

    entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  25. 14.

    entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,

  26. 15.

    entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

  27. 16.

    entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder

  28. 17.

    entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1f, 6 und 11 bis 17 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 17 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.

(5) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. 2Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 16: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2787), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950), 28. 4. 2011 (BGBl I S. 642), 20. 7. 2011 (BGBl I S. 1506), 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348), 21. 2. 2017 (BGBl I S. 258), 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066), 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307), 20. 7. 2022 (BGBl I S. 1174) und 28. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) (1. 7. 2023).