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§ 10 AtVfV
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Erörterungstermin

Titel: Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtVfV
Gliederungs-Nr.: 751-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 AtVfV – Wegfall

(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

  1. 1.
    Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
  2. 2.
    die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
  3. 3.
    ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.