§ 10 AtVfV
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Erörterungstermin
§ 10 AtVfV – Wegfall
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1.Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2.die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
- 3.ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.