§ 53 AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 53 AtG – Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
Schäden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus der Einwirkung von Strahlen radioaktiver Stoffe herrühren und deren Verursacher nicht festgestellt werden kann, sind bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesminister zu registrieren und zu untersuchen.
Zu § 53: Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785).