Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4b AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Überwachungsvorschriften

Titel: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AtG
Gliederungs-Nr.: 751-1
Normtyp: Gesetz

§ 4b AtG – Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen

(1) 1Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer Genehmigung nach § 4 zu bedürfen, hat vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. 2Reicht die angebotene Vorsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbehörde die erforderliche Deckungsvorsorge nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. 3§ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 4a sind anzuwenden.

(2) (weggefallen)

Zu § 4b: Geändert durch G vom 29. 8. 2008 (BGBl I S. 1793; 2022 I S. 14).