§ 49 AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Bußgeldvorschriften
§ 49 AtG – Einziehung
Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,
- 1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
Zu § 49: Geändert durch G vom 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1351) und 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2053).