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§ 49 AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AtG
Gliederungs-Nr.: 751-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 AtG – Einziehung

Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,

  1. 1.
    auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. 2.
    die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

Zu § 49: Geändert durch G vom 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1351) und 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2053).