§ 41 AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Sicherung
§ 41 AtG – Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept
1Das integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept besteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit (erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie Schutzmaßnahmen des Staates. 2Die Maßnahmen werden aufeinander abgestimmt.
Zu § 41: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3528).