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§ 40 AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Haftungsvorschriften

Titel: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AtG
Gliederungs-Nr.: 751-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 AtG – Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist

(1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über die Schadensersatzklage gegen den Inhaber einer in einem anderen Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gelegenen Kernanlage zuständig, so bestimmt sich die Haftung des Inhabers nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Kernanlage gelegen ist,

  1. 1.

    wer als Inhaber anzusehen ist,

  2. 2.

    ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf einen nuklearen Schaden in einem Staat erstreckt, der nicht Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens ist,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    bis zu welchem Höchstbetrag der Inhaber haftet,

  6. 6.

    nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inhaber verjährt oder ausgeschlossen ist,

  7. 7.

    ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens ersetzt wird.

Zu § 40: Geändert durch G vom 29. 8. 2008 (BGBl I S. 1793; 2022 I S. 14).