Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 2d AtG – Grundsätze der nuklearen Entsorgung
Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c berücksichtigt folgende Grundsätze:
- 1.
der Anfall radioaktiver Abfälle wird durch eine geeignete Auslegung sowie Betriebs- und Stilllegungsverfahren, einschließlich der Weiter- und Wiederverwendung von Material, auf das Maß beschränkt, das hinsichtlich Aktivität und Volumen der radioaktiven Abfälle vernünftigerweise realisierbar ist,
- 2.
die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte beim Anfall und bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt,
- 3.
abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt, wobei im Hinblick auf die langfristige Sicherheit auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen sind,
- 4.
die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem abgestuften Konzept,
- 5.
die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden nach Maßgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungsfondsgesetzes von den Abfallerzeugern getragen und
- 6.
in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wird ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess angewendet.
Zu § 2d: Eingefügt durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2053), geändert durch G vom 27. 1. 2017 (BGBl I S. 114, 1676).