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§ 7 AtDeckV
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Deckungssummen

Titel: Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtDeckV
Gliederungs-Nr.: 751-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 AtDeckV – Deckungssumme und Regeldeckungssumme

(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.

(2) Die Deckungssumme beträgt

  1. 1.

    im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro,

  2. 2.

    im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro,

  3. 3.

    im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro,

  4. 4.

    in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und

  5. 5.

    im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro.