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§ 15 AtDeckV
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Deckungssummen

Titel: Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtDeckV
Gliederungs-Nr.: 751-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 AtDeckV – Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung

Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung muss die Deckungssumme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Anwendung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung angewendet werden, mindestens 500 000 Euro zur Verfügung stehen.