Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 AtAV
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtAV
Gliederungs-Nr.: 751-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 AtAV – Übermittlung und Mitführen von Unterlagen

Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a, B-5 des einheitlichen Begleitscheins. Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen. Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird.