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§ 4 AsylZBVNV
Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AsylZBVNV
Gliederungs-Nr.: 26-7-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AsylZBVNV

Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.