Gesetze

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§ 82 AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Gerichtsverfahren

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 82 AsylG – Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

1In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt. 2Die Akten können dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäftsräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verfahren dadurch verzögert. 3Für die Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.