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§ 80 AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Gerichtsverfahren

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 80 AsylG – Ausschluss der Beschwerde

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Zu § 80: Geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).