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§ 6 AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 AsylG – Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen

1Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. 2Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.

Zu § 6: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474).