Gesetze

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§ 54 AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Unterbringung und Verteilung

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 54 AsylG – Unterrichtung des Bundesamtes

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich

  1. 1.

    die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,

  2. 2.

    eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

mit.

Zu § 54: Geändert durch G vom 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722).