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§ 48 AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Unterbringung und Verteilung

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 48 AsylG – Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen

Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer

  1. 1.

    verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,

  2. 2.

    als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder

  3. 3.

    nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.

Zu § 48: Geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474), 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722), 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010) und 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1294).