§ 3c AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Schutzgewährung → Unterabschnitt 2 – Internationaler Schutz
§ 3c AsylG – Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat,
- 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
- 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Zu § 3c: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474).