§ 22 AStG
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Schlussvorschriften
§ 22 AStG – Neufassung des Gesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zu § 22: Neugefasst durch G vom 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150).