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§ 6 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ASOG Bln – Örtliche Zuständigkeit der Polizei

Die Dienstkräfte der Polizei sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Land Berlin vorzunehmen.