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§ 49 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei → Zweiter Unterabschnitt – Befugnisse für die weitere Datenverarbeitung

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ASOG Bln – Errichtungsanordnung

(1) 1Für jede bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Datei über personenbezogene Daten und solche nicht automatisierten Dateien über personenbezogene Daten, aus denen personenbezogene Daten an andere Stellen übermittelt werden, ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen. 2Ihr Inhalt bestimmt sich nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 und 7 des Berliner Datenschutzgesetzes. 3Sie hat außerdem Prüffristen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu enthalten. 4Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Dateibeschreibung nach § 19 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) 1Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. 2Sie übersendet die Errichtungsanordnung dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(3) 1Die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.