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§ 24c ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

§ 24c ASOG Bln – Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten

(1) 1Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im öffentlich zugänglichen Raum kann die Polizei personenbezogene Daten mit offen

  1. 1.

    von einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten körpernah getragenen oder

  2. 2.

    in einem Fahrzeug der Polizei eingesetzten

technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Die Datenverarbeitung nach Satz 1 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der polizeilichen Maßnahme. 3Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. 4§ 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Eine Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch mit den dort genannten technischen Mitteln ausgestattete Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte soll erfolgen, wenn diese unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwenden oder wenn die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getragenen technischen Mittel dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. 2Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 3Für den Fall der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert werden.

(4) 1Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 sind gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. 3Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung einen Monat gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. 1.

    für die Verfolgung von Straftaten,

  2. 2.

    im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,

  3. 3.

    für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten,

  4. 4.

    für die Aufgaben des oder der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß § 11 des Berliner Datenschutzgesetzes oder

  5. 5.

    für Zwecke der Evaluation nach Absatz 7 Satz 2 nach Auswahl durch die dort genannten unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen.

4Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. 5Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen.

(5) 1Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 4 Satz 3 genannten Zwecken zulässig. 2 § 42 Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Absatz 1 und die Absätze 3 bis 5 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend.

(7) 1Diese Regelung tritt mit Ablauf des 1. April 2025 außer Kraft. 2Die Anwendung und Auswirkungen dieser Vorschrift werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige, die vom Senat im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bestimmt werden, evaluiert; für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Evaluation gilt § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend. 3Der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus spätestens zwölf Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vorgelegt.