Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse
§ 21a ASOG Bln – Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
(1) 1Die Polizei kann medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 21 zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die
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verstorben ist oder
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sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befindet,
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 2§ 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) 1An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. 2Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist. 3§ 81g Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 1Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der richterlichen Anordnung. 2Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. 3§ 25 Absatz 5 Satz 14 dieses Gesetzes sowie § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.