Gesetze

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§ 7 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 7 AROG – Tätigwerden der Gerichtshilfe

Die Gerichtshilfe wird auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft, eines Gerichts oder einer mit Gnadensachen oder Registervergünstigungen befassten Stelle tätig. Anderen Gerichtshilfestellen hat sie Amtshilfe zu leisten.