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§ 4 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 4 AROG – Begriffsbestimmung

(1) Probandinnen und Probanden im Sinne dieses Gesetzes sind jugendliche, heranwachsende oder erwachsene Beschuldigte, Angeschuldigte, Verurteilte, Gefangene, Untergebrachte oder Entlassene, die auf Grund einer gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung durch die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes betreut werden.

(2) Opfer von Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. a)

    Personen, bei denen im Rahmen anhängiger Ermittlungs- oder Strafverfahren der Verdacht besteht oder auf Grund rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren feststeht, dass zu ihren Lasten eine Straftat begangen worden ist,

  2. b)

    Angehörige einer Person, deren Tod direkte Folge einer Straftat ist und die dadurch eine Schädigung erlitten haben.

(3) Angehörige sind der Ehepartner des Opfers, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die Unterhaltsberechtigten des Opfers.