Gesetze

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§ 19 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Organisation

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 19 AROG – Leitung des Kompetenzzentrums

(1) Das Ministerium der Justiz bestellt eine Leiterin oder einen Leiter des Kompetenzzentrums sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Kompetenzzentrums ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kompetenzzentrums.