§ 19 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 4 – Organisation
§ 19 AROG – Leitung des Kompetenzzentrums
(1) Das Ministerium der Justiz bestellt eine Leiterin oder einen Leiter des Kompetenzzentrums sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Kompetenzzentrums ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kompetenzzentrums.