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§ 18 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Organisation

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 18 AROG – Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und -helfer

(1) Die ehrenamtliche Bewährungshelferin oder der ehrenamtliche Bewährungshelfer wird für bestimmte Einzelfälle vom Gericht bestellt. Sie werden durch den Vorsitzenden des Gerichts durch Handschlag zur gewissenhaften Durchführung der Bewährungshilfe und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kompetenzzentrums bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben unterstützt.

(2) Die der ehrenamtlichen Bewährungshelferin oder dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer bei der Aufgabenerfüllung entstehenden notwendigen Auslagen werden auf Antrag erstattet.

(3) Das Ministerium der Justiz erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit von Auslagen.