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§ 16 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Organisation

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 16 AROG – Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe

(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz wird ein Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe als Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.

(2) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe nimmt die Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes gemäß § 5 und § 14 wahr.

(3) Den Sitz des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe sowie die Errichtung oder Auflösung von Regionalstellen regelt das Ministerium der Justiz durch Organisationserlass.