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§ 12 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 12 AROG – Aufgaben der Haftentscheidungshilfe

(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgabe der Haftentscheidungshilfe wahr.

(2) Die Haftentscheidungshilfe soll die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Saarlandes auf deren Ersuchen bei der Ermittlung der Grundlagen für Haftentscheidungen unterstützen.

(3) In Ausnahmefällen kann die Haftentscheidungshilfe mit Einverständnis der Probandin oder des Probanden erste soziale Hilfsmaßnahmen einleiten.