§ 10 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit
§ 10 AROG – Aufgaben der Aufsichtsstelle
(1) Die im Rahmen der Führungsaufsicht der Aufsichtsstelle zugewiesenen Aufgaben werden auf der Grundlage der §§ 68 bis 68g des Strafgesetzbuchs und des § 7 des Jugendgerichtsgesetzes wahrgenommen.
(2) Die Führungsaufsichtsstelle wirkt nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am Diagnoseverfahren mit.