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§ 8 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner"

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ArchtG-LSA – Versagung der Eintragung

(1) Antragstellenden ist die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste zu versagen, wenn

  1. 1.
    sie in einem Betreuungsverhältnis nach dem Betreuungsgesetz stehen oder
  2. 2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

(2) Gesellschaften ist die Führung der Berufsbezeichnung in ihrem Namen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gesellschaft die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.