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§ 7 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner"

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 7 ArchtG-LSA – Gesellschaften

(1) Gesellschaften, die in ihrem Namen eine geschützte Berufsbezeichnung führen, haben dies der Architektenkammer Sachsen-Anhalt unverzüglich anzuzeigen. Bei Partnerschaftsgesellschaften gilt diese Verpflichtung als erfüllt, sobald die Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf der Grundlage von § 6 der Partnerschaftsregisterverordnung eine entsprechende Mitteilung erhält. Partnerschaftsgesellschaften mit Sitz, Niederlassung oder überwiegender Tätigkeit in Sachsen-Anhalt sind in das Verzeichnis der Gesellschaften einzutragen. Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 sind ebenfalls in das Verzeichnis der Gesellschaften der Architektenkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wenn der Architektenkammer Sachsen-Anhalt das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachgewiesen werden:

  1. 1.

    Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1, insbesondere der Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

  2. 2.

    An der Gesellschaft dürfen nur natürliche Personen beteiligt sein. Anteile an einer Gesellschaft dürfen nicht für Rechnung von Dritten gehalten werden. Die treuhänderische Übertragung und Ausübung von Gesellschafter-, Aufsichtsrats- und Geschäftsführerrechten sowie ähnlichen Befugnissen ist unzulässig. Im Gesellschaftsvertrag ist eine Regelung zu treffen, nach der nur Gesellschafter im Sinne von Nummer 3 Satz 1 zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigt werden können.

  3. 3.

    Stimmrechte, Kapitalanteile und Geschäftsführungsbefugnis müssen zu mindestens 50 v. H. natürlichen Personen zustehen, die nach diesem Gesetz berechtigt sind, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnungen zu führen; die weiteren Anteile müssen von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsbezeichnung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen, die nicht Berufsangehörige sind, dürfen die Geschäftsführung nur im Zusammenwirken mit solchen ausüben.

  4. 4.

    Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung muss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Ist die Gesellschaft bereits in die Architekten- und Stadtplanerliste oder ein entsprechendes Verzeichnis einer Architektenkammer eingetragen, so genügt als Nachweis für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen eine Bestätigung der anderen Architektenkammer.

(2) Wenn im Falle des Todes einer der in Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 Satz 1 genannten Personen die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, setzt der Eintragungsausschuss (§ 22) eine angemessene Frist, innerhalb der ein diesem Gesetz entsprechender Zustand herbeizuführen ist. Diese Frist darf höchstens vier Jahre betragen.

(3) Gesellschaften, die in das Verzeichnis der Gesellschaften aufgenommen werden, werden nicht Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.