§ 34 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 ArchtG-LSA – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 3 eine der dort genannten Berufsbezeichnungen führt,
- 2.als auswärtiger Dienstleister im Sinne von § 11 Dienstleistungen in Sachsen-Anhalt erbringt, ohne seiner Nachweispflicht nach § 11 Abs. 5 nachgekommen zu sein, oder
- 3.als Gesellschaft oder als Berufsangehöriger im Rahmen einer Gesellschaft Dienstleistungen erbringt oder anbietet, ohne dass die Gesellschaft zuvor ihrer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 oder ihrer Nachweispflicht nach § 11 Abs. 5 nachgekommen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.