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§ 28 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 28 ArchtG-LSA – Finanzwesen

(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt trägt die Kosten ihrer Organe, Ausschüsse und Einrichtungen. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Auf der Grundlage der §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt erlässt die Vertreterversammlung Regelungen, die das Verfahren über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung und -prüfung näher bestimmen. Dabei sind die Grundsätze, die für das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten, anzuwenden.

(3) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt erhebt zur Deckung entstehender Verwaltungskosten für

  1. 1.
    Verfahren vor dem Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuss und für sonstige Amtshandlungen sowie
  2. 2.
    die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt, die nicht Amtshandlungen sind,

Auslagen und Gebühren. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

(4) Soweit der Finanzbedarf der Architektenkammer Sachsen-Anhalt nicht anderweitig gedeckt werden kann, wird er durch Beiträge der Kammermitglieder bestritten. Beitragspflichtig sind die der Architektenkammer Sachsen-Anhalt angehörenden Mitglieder. Zur Erhebung der Beiträge erlässt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine Beitragsordnung. In ihr sind den Finanzbedarf der Architektenkammer Sachsen-Anhalt deckende, angemessene Beitragssätze festzulegen. Die Beiträge können nach der Tätigkeitsart, der Höhe der Einnahmen und der Mitarbeiterzahl des Mitgliedes gestaffelt werden.