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§ 18 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 18 ArchtG-LSA – Organe und Einrichtungen

(1) Organe der Buchst. Sachsen-Anhalt sind

  1. 1.
    die Vertreterversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    der Eintragungsausschuss,
  4. 4.
    der Berufsrechtsausschuss.

(2) Der Schlichtungsausschuss ist eine Einrichtung der Buchst. Sachsen-Anhalt. Durch Satzungsbeschluss kann die Buchst. Sachsen-Anhalt weitere ständige Einrichtungen (wie Fortbildungswerk, sonstige Ausschüsse) errichten.

(3) Mit Ausnahme der Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertretungen dürfen nur Mitglieder der Buchst. Sachsen-Anhalt den Organen und dem Schlichtungsausschuss angehören. Angehörige der Aufsichtsbehörde und Bedienstete der Buchst. Sachsen-Anhalt dürfen nicht Mitglieder der Organe und des Schlichtungsausschusses sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- oder Schlichtungsausschusses sein.

(4) Die in die Organe und Einrichtungen der Buchst. Sachsen-Anhalt gewählten Mitglieder sind nach Annahme der Wahl zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.

(5) Die Tätigkeit in den Organen und dem Schlichtungsausschuss ist ein Ehrenamt. Ausgenommen sind die Tätigkeiten der Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Ausschüsse. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Den übrigen Mitgliedern der Organe und des Schlichtungsausschusses kann eine Entschädigung nach der Entschädigungsordnung gewährt werden.