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§ 5 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 5 ArchIngKG – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur

(1) Die Berufsbezeichnungen "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste nach § 15 Absatz 1 oder eine von der zuständigen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eingetragen ist oder nach § 5a Abs. 1 dazu berechtigt ist.

(2) Die geschützten Berufsbezeichnungen dürfen nicht in anderen Wortverbindungen geführt werden. Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie beispielsweise Büro Beratender Ingenieurinnen oder Büro Beratender Ingenieure, Gesellschaft Beratender Ingenieurinnen oder Gesellschaft Beratender Ingenieure, dürfen nur von den in Absatz 1 genannten Personen geführt werden. Zusätze, die auf die Fachrichtung hinweisen, sind zulässig; das Gleiche gilt für Hinweise auf die Befähigung nach § 9 Abs. 1 oder 2. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.