§ 41 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 41 ArchIngKG – Übergangsvorschriften
Die in § 6 Absatz 2 definierten Anforderungen an das Berufspraktikum und die in der Anlage zu diesem Gesetz definierten Ausbildungsanforderungen treten erst mit Ablauf eines Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Satz 1 findet jeweils keine Anwendung auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium oder ihre praktische Tätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bereits begonnen haben.